Neue Zugangsregelung für Patientinnen und Patienten sowie Begleitpersonen ab der kommenden Woche

Seit heute gilt die neue Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese regelt auch den Zugang für alle Patienten und Besucher von Krankenhäusern neu. Das UKM MHS schließt sich der gemeinsamen Vorgehensweise der Krankenhäuser in Münster an, die ab dem kommenden Montag (23.08.2021) gilt.

 

Steinfurt (ukm-mhs/scho). Ab der kommenden Woche gilt für alle Besucherinnen und Besucher, ambulante Patientinnen und Patienten sowie deren Begleitpersonen die 3-G-Regelung. Wer ein Krankenhaus betritt, muss entweder eine Immunisierung durch vollständige Impfung gegen Covid-19 oder alternativ die Genesung nach Erkrankung nachweisen. Wer das nicht kann, braucht generell den Nachweis eines negativen Antigen-Schnelltest. Dieser Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Notfälle werden selbstverständlich auch ohne den Nachweis einer Immunisierung oder Testnachweis behandelt, hier erfolgen notwendige Tests in der Notaufnahme.

Der Nachweis von 3-G gilt insbesondere auch für Kinder und Jugendliche ab dem Grundschulalter. „Wir haben diese Regelung bewusst auch auf schulpflichtige Kinder und Jugendliche ausgeweitet“, sagt der Ärztliche Direktor und Vorstandsvorsitzende des UKM (Universitätsklinikum Münster), Univ.-Prof. Dr. med. Dr. h.c., Hugo Van Aken: „Krankenhäuser haben eine besondere Verantwortung, ihre Patienten maximal zu schützen und derzeit geht gerade von jungen Menschen das höchste Ansteckungsrisiko aus.“

Aus diesem Grund haben sich die Kliniken auch darauf geeinigt, dass Schülerpraktika zwar generell wieder möglich sind, allerdings nur für Jugendliche und junge Erwachsene, die eine vollständige Immunisierung nachweisen können. Eine regelmäßige Testung reicht nicht aus.

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